(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln.
0 Kommentare zu Art. 34 Oö. L-VG