(1) Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.
(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(3) Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung abberufen wird, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der gültigen Stimmen nach Art. 43 Abs. 2 Z 7 dritter Satz. Ist das Mitglied der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Parteien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen Beschluß zu fassen.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes wird mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten des Landtages wirksam.
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