(1) Alle Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns, die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei sowie der bisherigen Landesregierung, soweit diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, insbesondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20, samt ihren Nachträgen sind mit dem Tag der Kundmachung der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (Art. 70) außer Kraft getreten.
(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei und der bisherigen Landesregierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, gelten sie als sinngemäß abgeändert.
(3) Art. 30 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)
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