Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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