Art. 61 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.

(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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