Art. 23 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsident.

(2) Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt.

(3) Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt.

(4) Der Erste Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident sind vom Landtag aus seiner Mitte zu wählen.

(5) Sofern die im Landtag vertretenen Parteien nicht anders übereinkommen, fällt der Erste Präsident der Partei mit der größten Anzahl von Mandaten zu. Bei gleicher Mandatsstärke geben die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Stimmen (Parteilandessummen) den Ausschlag.

(6) Für die Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten gilt folgendes:

1.

Der Zweite und der Dritte Präsident sind unter Einrechnung des Ersten Präsidenten auf die Liste seiner Partei nach den gemäß Art. 43 Abs. 2 Z 1 vorgezeichneten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Hat jedoch danach die drittstärkste im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf den Dritten Präsidenten, so fällt ihr der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung hat; der zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei fällt in diesem Fall der Zweite Präsident zu. Hat neben der stärksten nur die zweitstärkste Partei Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung und kommt ihr weder ein Anspruch auf den Zweiten noch auf den Dritten Präsidenten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte Präsident zu.

2.

Die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten findet jedoch nicht gemäß Z 1 statt, wenn die im Landtag vertretenen Parteien übereinkommen, die für den Zweiten und den Dritten Präsidenten im Vereinbarungsweg vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsidenten vertreten.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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