Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Im Fall der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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