(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall durch Beschluß eine Untersuchungskommission einsetzen.
(2) Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann einzusetzen, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten in der Sitzung des Landtages unterstützt wird.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Untersuchungskommission muß dem Landtag angehören; die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen einer Untersuchungskommission um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(5) Für Beweisaufnahmen, die von einer Untersuchungskommission selbst vorgenommen werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß. Zeugen können sich der Zeugenaussage insbesondere entschlagen, wenn gegen sie ein Strafgerichtsverfahren anhängig ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2002 [DFB])
(6) Mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen kann die Untersuchungskommission insbesondere den Landesrechnungshof beauftragen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
(7) Die Sitzungen einer Untersuchungskommission sind nicht öffentlich; sie können durch Beschluß der Untersuchungskommission darüber hinaus für vertraulich erklärt werden. In begründeten Fällen können einzelne Sitzungen der Untersuchungskommission für öffentlich erklärt werden, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind.
(8) Zeugen unterliegen vor einer Untersuchungskommission der Wahrheitspflicht. Falsche Beweisaussagen sind nach § 289 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, i.d.F. BGBl. Nr. 527/1993 zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.
(9) Das Nähere ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2002 [DFB])
(Anm: LGBl. Nr. 108/1997)
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