(1) Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind vom Landtag in der konstituierenden Sitzung zu wählen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein (Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmannes.
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