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(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Ärztegesetz 1998 sind als Verweisungen auf das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018BGBl. I Nr. 172/2021, zu verstehen.
(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Behinderteneinstellungsgesetz sind als Verweisungen auf das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 78/2021, zu verstehen.
(4) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Berufsausbildungsgesetz sind als Verweisungen auf das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2021, zu verstehen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Ärztegesetz 1998 sind als Verweisungen auf das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018BGBl. I Nr. 172/2021, zu verstehen.
(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Behinderteneinstellungsgesetz sind als Verweisungen auf das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 78/2021, zu verstehen.
(4) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Berufsausbildungsgesetz sind als Verweisungen auf das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2021, zu verstehen.