§ 29 WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen

1.

Höhe des Lohnes oder Gehaltes;

2.

Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

3.

Wert der Naturalbezüge;

4.

Höhe und Art der Zulagen;

5.

Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;

6.

Höhe und Art der Beihilfen;

7.

Höhe der gesetzlichen Abzüge;

8.

Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;

9.

Anzahl der Monatsbezüge;

10.

Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.

(entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen

1.

Vor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;

2.

Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;

3.

Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;

4.

Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;

5.

Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

(3) Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Stand des Verfahrens;

2.

Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;

3.

Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.

(4) Wohnt eine Partei in einer/2018 vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: 31.1.2018

1.

Aufnahme- und Entlassungsdatum;

2.

Aufenthaltsdauer;

3.

Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags.

(5) Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Höhe der Teilbeträge;

2.

Rückstände, Ratenvereinbarung.

(6) Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Beginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;

2.

Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.07.2021

(1) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen

1.

Höhe des Lohnes oder Gehaltes;

2.

Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

3.

Wert der Naturalbezüge;

4.

Höhe und Art der Zulagen;

5.

Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;

6.

Höhe und Art der Beihilfen;

7.

Höhe der gesetzlichen Abzüge;

8.

Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;

9.

Anzahl der Monatsbezüge;

10.

Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.

(entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2) Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen

1.

Vor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;

2.

Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;

3.

Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;

4.

Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;

5.

Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

(3) Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Stand des Verfahrens;

2.

Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;

3.

Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.

(4) Wohnt eine Partei in einer/2018 vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: 31.1.2018

1.

Aufnahme- und Entlassungsdatum;

2.

Aufenthaltsdauer;

3.

Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags.

(5) Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Höhe der Teilbeträge;

2.

Rückstände, Ratenvereinbarung.

(6) Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Beginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;

2.

Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.

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