§ 21 K-OG § 21

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999

Geltungsbereich

(entfällt)Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, gemäß § 22 Abs. 2 oder gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG nach dem dritten und vierten Satz zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 01.11.1992 bis 21.03.2017

Geltungsbereich

(entfällt)Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, gemäß § 22 Abs. 2 oder gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG nach dem dritten und vierten Satz zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

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