§ 13 T-KMG Ausbildung

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 1 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Gemeinde-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(4) Die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 3 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Bezirks-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(6) Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 5 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Landes-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Landesregierung mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 1 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Gemeinde-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(4) Die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 3 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Bezirks-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(6) Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 5 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Landes-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Landesregierung mitzuteilen.

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