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(1) Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heimgesetzes 2005Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.
(1) Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heimgesetzes 2005Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.