(1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organ... mehr lesen...
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten. mehr lesen...
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 12, 15 bis 17, 19 bis 22, 31 bis 73, 81 bis 96, 98 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der BauV, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Ar... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 Anl. 1 gültig von 01.01.2010 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr... mehr lesen...
Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...
Anl. 2 heute Anl. 2 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...
§ 29c.Paragraph 29 c, Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 – 62, umgesetzt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen auf elektronische oder auf Grund eines begründeten Ersuchens auf andere geeignete Weise folgende Informationen zugänglich zu machen:1.Ziff... mehr lesen...