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Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.