Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich des Umweltbundesamtes zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2008/50/EG. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, die Verordnung über das Ozon-Messnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, die Verordnung über den täglichen Bericht der Landeshauptmänner über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, BGBl. Nr. 678/1992, die Verordnung über die Empfehl... mehr lesen...
(1) Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.(2) Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqua... mehr lesen...
(1) Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß § 3 betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtl... mehr lesen...
(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforde... mehr lesen...
BGBl. II Nr. 128/2012 [CELEX-Nr.: 32008L0050]BGBl. II Nr. 209/2017 [CELEX-Nr.: 32014L1480]BGBl. II Nr. 152/2021 mehr lesen...
SO2, NO2, NOx und COBenzolPartikel (PM10/PM2,5) und PbOrtsfeste Messungen: Unsicherheit15%25%25%Mindestdatenerfassung90%90%90%Mindestmessdauer: - städtischer Hintergrund und Verkehr (*)–35%–- Industriegebiete–90%–Orientierende Messungen: Unsicherheit25%30%50%Mindestdatenerfassung90%90%90%M... mehr lesen...
UntersuchungsgebietStandorttypMessstelleSO2PM10NO2, NOxCOBenzolPM2,5B(a)PPbAsCdNiBländlicher HintergrundIllmitzxxxx xxxxxxKindustrienahArnoldstein xxx KGroßstadt, städtischer HintergrundKlagenfurt Sterneckstraßexxx x KGroßstadt, verkehrsnahKlagenfurt Völkermarkter Straße xxxx Klän... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2006, außer Kraft.(2) Der Langtitel, § 2 Z 2, § 4 Abs. 5a und 5b, Tabe... mehr lesen...
Die Luftqualität wird in allen Untersuchungsgebieten nach folgenden Kriterien beurteilt:1.Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Punkt 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten II und III für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beur... mehr lesen...
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen bedient sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes:1.Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der ... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahre... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräs... mehr lesen...
(1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteil... mehr lesen...
(1) Für die Luftschadstoffe SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5 und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 26 sowie die Benzo(a)pyren-Messst... mehr lesen...
(1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10, PM2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundesla... mehr lesen...
BGBl. II Nr. 208/2017 [CELEX-Nr.: 32014L1480]BGBl. II Nr. 154/2021 mehr lesen...