§ 7 IG-L-MKV 2012 Bekanntgabe der Metainformationen der Messstellen und der Messverfahren

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren. Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 Sitzung 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren. Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaftdas Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind dieDie Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU sind zu übermitteln.Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaftdas Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind dieDie Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU sind zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftDas Umweltbundesamt hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil römisch III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang römisch II Teil 2 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 Sitzung 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
  7. (6)Absatz 6Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.
  8. (7)Absatz 7Eine Evaluierung des bestehenden Luftgütemessnetzes und des nationalen Hintergrundmessnetzes in Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist in regelmäßigen Abständen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen und in einem Bericht zu dokumentieren und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 08.04.2021

In Kraft vom 03.08.2017 bis 08.04.2021
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren. Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 Sitzung 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren. Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaftdas Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind dieDie Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU sind zu übermitteln.Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaftdas Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind dieDie Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU sind zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftDas Umweltbundesamt hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil römisch III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang römisch II Teil 2 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 Sitzung 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
  7. (6)Absatz 6Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.
  8. (7)Absatz 7Eine Evaluierung des bestehenden Luftgütemessnetzes und des nationalen Hintergrundmessnetzes in Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist in regelmäßigen Abständen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen und in einem Bericht zu dokumentieren und zu veröffentlichen.

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