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(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den ImmissionsschwerpunktenBelastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.
(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:
1. | Arnoldstein, | |||||||||
2. | Linz, | |||||||||
3. | Leoben Donawitz und | |||||||||
4. | Brixlegg. |
(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den ImmissionsschwerpunktenBelastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.
(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:
1. | Arnoldstein, | |||||||||
2. | Linz, | |||||||||
3. | Leoben Donawitz und | |||||||||
4. | Brixlegg. |
(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.