Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.
(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftUmweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.