§ 11 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.

(2) Für die Bestimmung der Konzentration von Ozon sowie von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sind die in Abs. 1 genannten Referenzmethoden oder äquivalente Verfahren anzuwenden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen. Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt II und Abschnitt III der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden und über die gegenseitige Anerkennung der Daten gelten sinngemäß.

(3) Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14211:2012 und der EN 14625:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14211:2005 oder EN 14625:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

Stand vor dem 08.04.2021

In Kraft vom 03.08.2017 bis 08.04.2021

(1) Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.

(2) Für die Bestimmung der Konzentration von Ozon sowie von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sind die in Abs. 1 genannten Referenzmethoden oder äquivalente Verfahren anzuwenden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen. Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt II und Abschnitt III der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden und über die gegenseitige Anerkennung der Daten gelten sinngemäß.

(3) Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14211:2012 und der EN 14625:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14211:2005 oder EN 14625:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

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