Gesamte Rechtsvorschrift ZDG

Zivildienstgesetz 1986

ZDG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 21.07.2024

Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze

§ 1 ZDG


(Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

§ 2 ZDG (weggefallen)


§ 2 ZDG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

§ 2a ZDG Zivildienstserviceagentur


(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.

(3) An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 3 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3, §§ 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Absatz 2 und 3, Paragraphen 22, Absatz 2,, 24, 38 Absatz 3 und 6 und 39 Absatz eins bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen:Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Absatz 3, – auf folgenden Gebieten zu erbringen:
  1. (3)Absatz 3Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

§ 4 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
    1. 1.Ziffer einswelche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des Paragraph 3, Absatz 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
    2. 2.Ziffer 2wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
    3. 3.Ziffer 3welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;welchem Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 2, die Einrichtung zuzuordnen ist;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
    5. 5.Ziffer 5dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2In Betracht kommen Einrichtungen
    1. 1.Ziffer einsdes Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. 2.Ziffer 2sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
    3. 3.Ziffer 3sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
  3. (3)Absatz 3Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsüberwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient undüberwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Gebiete dient und
    2. 2.Ziffer 2eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet und
    3. 3.Ziffer 3dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß Paragraph 22 a, im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nachzuweisen.
  5. (3b)Absatz 3 bAusbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.Ausbildungsziel des Moduls gemäß Absatz 3 a, ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wennDie Anerkennung nach Absatz eins, ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oderdie Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder
    4. 4.Ziffer 4die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat oder
    5. 5.Ziffer 5die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat oderdie Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Absatz 3 a, durch einen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5 a, erbracht hat oder
    6. 6.Ziffer 6der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 beantragt hat.der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, beantragt hat.
  7. (4a)Absatz 4 aDer Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.
  8. (5)Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den in § 8 Abs. 1 angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den § 8 Abs. 1 angeführten Sparten erfolgen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den in Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Sparten erfolgen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.

    (Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)

  9. (6)Absatz 6Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 4a ZDG (weggefallen)


§ 4a ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Abschnitt II - Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5 ZDG


  1. (1)Absatz einsDie Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren überDie Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über
    1. 1.Ziffer einsdas Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,
    2. 2.Ziffer 2den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
    3. 3.Ziffer 3die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001), einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst, zu übermitteln.Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001), einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 5a ZDG


(1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1.

wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2.

wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder

3.

während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018)

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1.

feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2.

die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3.

die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4.

ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

§ 6 ZDG


(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.

(5) Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abschnitt IIa - Zivildienst

§ 6a ZDG


(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1.

als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2.

in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

§ 6b ZDG Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes


(1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes insgesamt zwei Mal das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

1.

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

2.

Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

3.

Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder

4.

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

5.

sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Abschnitt III - Ordentlicher Zivildienst

§ 7 ZDG


  1. (1)Absatz einsZum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der ordentliche Zivildienst ist, von den in § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,)

§ 7a ZDG (weggefallen)


§ 7a ZDG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

§ 8 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zu.
  5. (5)Absatz 5Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 104/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,)

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 81 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

§ 8a ZDG


(1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1

1.

in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder

2.

an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.

(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.

(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.

(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.

§ 9 ZDG


(1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)

(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.

§ 10 ZDG


(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.

§ 11 ZDG


(1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen.

(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.

§ 12 ZDG


Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

1.

Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

2.

Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.

§ 12a ZDG (Verfassungsbestimmung)


(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind ~ unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen ~ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.

§ 12b ZDG (weggefallen)


§ 12b ZDG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 12c ZDG


(Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1.

eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2.

eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

§ 13 ZDG


  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
    1. 1.Ziffer einsvon Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
  4. (4)Absatz 4Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2010,)

§ 13a ZDG


(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1.

ausgeweihte Priester,

2.

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 14 ZDG


(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist ~ sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen ~ auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 15 ZDG


  1. (1)Absatz einsBeginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
  2. (2)Absatz 2In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
    1. 1.Ziffer einsdie Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
    3. 3.Ziffer 3die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
    4. 4.Ziffer 4die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt;die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2,, 23c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt;
    5. 5.Ziffer 5die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen / eine von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt.die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen / eine von der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 23 c, Absatz 4, beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt.
  3. (3)Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 16 ZDG Disziplinäre Maßnahmen


(1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.

(4) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(5) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

§ 17 ZDG


Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

1.

seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

3.

den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

§ 18 ZDG


Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

1.

die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),

2.

die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,

3.

die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,

4.

die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder

5.

den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

§ 18a ZDG (weggefallen)


§ 18a ZDG (weggefallen) seit 01.06.2000 weggefallen.

§ 19 ZDG


(1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 19a ZDG


(1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 19b ZDG (weggefallen)


§ 19b ZDG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

§ 20 ZDG


In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.

Abschnitt IV - Außerordentlicher Zivildienst

§ 21 ZDG


(1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9, 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.

(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.

(Anm.: Abs. 5 bis 8 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 21a ZDG


(1) Die Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise ~ insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung ~ kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.

(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Abs. 1 einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 22)

Abschnitt V - Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
  2. (1a)Absatz eins aTritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.
  3. (2)Absatz 2Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach Paragraph 23 c, Absatz 4, zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  4. (3)Absatz 3Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
  5. (4)Absatz 4Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  6. (5)Absatz 5Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3 Abs. 1 letzter Satz).Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (Paragraph 11, Absatz eins,), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz).

§ 22a ZDG


(1) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ zu absolvieren.

(2) Ausbildungsziel ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie von Grundlagen über Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union.

(3) Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen.

(4) Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten.

(5) Das Modul ist mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.

(6) Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen.

(7) Die Absolvierung des Moduls ist während der Dienstzeit zu ermöglichen, wobei betreffend den Zeitpunkt und die Dauer auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

§ 23 ZDG


(1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens und wie auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.

(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen.

§ 23a ZDG


  1. (1)Absatz einsZivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.
  4. (4)Absatz 4Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
  5. (4a)Absatz 4 aAus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
  6. (5)Absatz 5Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.
  7. (6)Absatz 6Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (§ 33) sowie die Ansprüche nach § 34 bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 eingerechnet. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Beginn der Dienstfreistellung darüber zu informieren.Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,) sowie die Ansprüche nach Paragraph 34, bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, eingerechnet. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Beginn der Dienstfreistellung darüber zu informieren.
  8. (7)Absatz 7Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung.Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, oder Paragraph 21, Absatz eins, leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung.

§ 23b ZDG


Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

§ 23c ZDG


  1. (1)Absatz einsIst ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
  2. (1a)Absatz eins aLiegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
  3. (2)Absatz 2Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsseinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
    2. 2.Ziffer 2sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
    3. 3.Ziffer 3sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
  4. (3)Absatz 3Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
  5. (4)Absatz 4Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 19 a, Absatz eins,, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.

§ 24 ZDG


(1) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung dem Rechtsträger der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sonst nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

(2) Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung des Bundes zugewiesen, so richtet sich die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.

(3) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung einem Dritten einen Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sonst im Verhältnis zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.

§ 24a ZDG Besondere Hilfeleistungen


(1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.

2.

An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.

3.

§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

(2) Bestehen Ansprüche im Sinne der §§ 23a ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß § 23b Abs. 6 GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) § 32 Abs. 5 ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 GehG anzuwenden.

(4) Die im Sinne der §§ 23a ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

§ 25 ZDG


(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung und

4.

Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25a ZDG


(_______________

Anm. 1:

ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020: Grundvergütung: € 346,70 Zuschlag: € 189,90

ab 1.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70

ab 1.1.2022 gemäß BGBl. II Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.678,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.554,70)

§ 26 ZDG


(1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.

§ 26a ZDG (weggefallen)


§ 26a ZDG (weggefallen) seit 01.06.1992 weggefallen.

§ 27 ZDG


(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1.

wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt ~ bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen ~ oder

2.

wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

(3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

§ 28 ZDG


(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 208/2022)

(Anm.: Abs. 6 bis 11 mit Ablauf des 31.9.2021 außer Kraft getreten)

§ 28a ZDG


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in Paragraph 28, Absatz 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (Paragraph 4, Absatz eins,) abzusprechen.
  2. (1a)Absatz eins aIm Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht Paragraph 8, Absatz 4, Anwendung findet.
  3. (2)Absatz 2Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.Auf Grund eines gemäß Paragraph 55, Absatz 5, festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz eins, ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach Paragraph 28, Absatz eins, monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach Paragraph 42, mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
  4. (3)Absatz 3In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.In besonderen Härtefällen ist Paragraph 56, HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.

§ 29 ZDG (weggefallen)


§ 29 ZDG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

§ 30 ZDG (weggefallen)


§ 30 ZDG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

§ 31 ZDG


  1. (1)Absatz einsDem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsBei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
    (Anm.: Z 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)Anmerkung, Ziffer eins a und 1b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    1. 2.Ziffer 2bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Ziffer eins, genannten Strecke,
    2. 3.Ziffer 3die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, notwendige Hin- und Rückreise auf der in Ziffer eins, genannten Strecke,
    3. 4.Ziffer 4vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Ziffer eins, genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Ziffer 2, oder Ziffer 3, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,
    4. 5.Ziffer 5bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,bei Versetzung nach Paragraph 18, die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,
    5. 6.Ziffer 6die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
    6. 6a.Ziffer 6 aReisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (Paragraph 55,),
    7. 7.Ziffer 7die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8Reisen im Auftrag der Einrichtung.
    Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere des KlimaTicket Ö Zivildienst) als abgegolten. Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere des KlimaTicket Ö Zivildienst) als abgegolten. Absatz 7, bleibt hiervon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Absatz eins, sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Absatz 3, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.
  5. (5)Absatz 5Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.
  6. (6)Absatz 6Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.Die Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.
  7. (7)Absatz 7Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Absatz 2,) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Absatz 5,
  8. (8)Absatz 8Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten ReisenDem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (Paragraph 37 c, Absatz eins und 2), gebührt für die von ihm nach Paragraph 37 c, Absatz 4, durchgeführten Reisen
    1. 1.Ziffer einseine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und
    2. 2.Ziffer 2eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif römisch II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
    Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32 ZDG


  1. (1)Absatz einsDie nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.Die nach den Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. Paragraph 54, Absatz eins bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.Die Reisekostenvergütung für die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach Paragraph 31, gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  5. (5)Absatz 5Der Zivildienstpflichtige hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen.Der Zivildienstpflichtige hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 55, HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen.
  6. (6)Absatz 6Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß § 6 Abs. 1 sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. § 55 HGG 2001 ist anzuwenden.Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. Paragraph 55, HGG 2001 ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 6 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 6, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  8. (8)Absatz 8Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

§ 32a ZDG


(1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

§ 33 ZDG


(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ~ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e-card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.

§ 34 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der
    1. 1.Ziffer einseinen ordentlichen Zivildienst oder
    2. 2.Ziffer 2einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
    hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
  2. (2)Absatz 2Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), undder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und
    2. 2.Ziffer 2der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  3. (3)Absatz 3Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

§ 34a ZDG (weggefallen)


§ 34a ZDG (weggefallen) seit 01.06.1992 weggefallen.

§ 34b ZDG


(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)

§ 35 ZDG (weggefallen)


§ 35 ZDG (weggefallen) seit 01.01.1992 weggefallen.

§ 36 ZDG


Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort seines Ablebens zu dem im Inland liegenden Ort der Bestattung.

§ 37 ZDG


(1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.

(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

§ 37a ZDG


(1) Jeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche und Beschwerden beim zuständigen Organ vorzubringen.

(2) Das Beschwerderecht des Zivildienstleistenden umfaßt das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich oder mündlich zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).

(3) Die Bundesregierung hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nähere Bestimmungen vor allem über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden zu erlassen. Hiebei ist auf die für Wehrpflichtige geltenden diesbezüglichen Bestimmungen und die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45)

§ 37b ZDG


  1. (1)Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  3. (3)Absatz 3Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 3) wahr.Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 3,) wahr.

§ 37c ZDG


(1) Die Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

1.

In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2.

in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,

3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

§ 37d ZDG


  1. (1)Absatz einsDer an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Abs. 3. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Absatz 3, Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Verlangt mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit
    1. 1.Ziffer einsdem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlichen Zivildienst,
    2. 2.Ziffer 2dem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
    3. 3.Ziffer 3der Abberufung (Abs. 2),der Abberufung (Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
    5. 5.Ziffer 5der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsträger hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.

§ 37e ZDG (weggefallen)


§ 37e ZDG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

Abschnitt VI - Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
    1. 1.Ziffer einsnachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
    2. 2.Ziffer 2eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
    3. 3.Ziffer 3im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß § 22a unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß Paragraph 22 a, unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
  5. (5)Absatz 5Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. (5a)Absatz 5 aDer Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.
  7. (6)Absatz 6Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie des § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, sowie des Paragraph 3, Absatz eins, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.
  8. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

§ 38a ZDG (weggefallen)


§ 38a ZDG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 39 ZDG


  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, – verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22,, 23 und 23c Absatz 2, Ziffer 2, obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (Paragraph 19 a,) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,
    3. 3.Ziffer 3im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 4, bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.

§ 39a ZDG (weggefallen)


§ 39a ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 40 ZDG


Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

§ 41 ZDG Bestätigung und Kompetenzbilanz


(1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 22a auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 42 ZDG


(1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

Abschnitt VII - Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43 ZDG


(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

§ 44 ZDG


(1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 45 ZDG


(1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

§ 46 ZDG


Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 47 ZDG


(1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 48 ZDG


(1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 49 ZDG


(1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Beiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 50 ZDG


Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51 ZDG


(1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

§ 52 ZDG


(1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

§ 53 ZDG


Paragraph 53,

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach Paragraph 37, Absatz 2, erforderlich ist.

§ 53a ZDG (weggefallen)


§ 53a ZDG (weggefallen) seit 01.01.1991 weggefallen.

§ 54 ZDG


(1) Die Bundesregierung hat für den Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu geben. Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.

§ 54a ZDG (weggefallen)


§ 54a ZDG (weggefallen) seit 01.10.2005 weggefallen.

§ 54b ZDG (weggefallen)


§ 54b ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54c ZDG (weggefallen)


§ 54c ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54d ZDG (weggefallen)


§ 54d ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54e ZDG (weggefallen)


§ 54e ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54f ZDG (weggefallen)


§ 54f ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54g ZDG (weggefallen)


§ 54g ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54h ZDG (weggefallen)


§ 54h ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54i ZDG (weggefallen)


§ 54i ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 54j ZDG (weggefallen)


§ 54j ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Abschnitt VIII - Behördliche Überwachung

§ 55 ZDG


(1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.

(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

§ 56 ZDG


(1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

Abschnitt IX - Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57 ZDG


(1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst“ darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach drei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen drei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Abschnitt IXa - Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a ZDG


  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:
    1. 1.Ziffer einsIdentitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,
    2. 2.Ziffer 2Daten über die gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,
    4. 4.Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    5. 5.Ziffer 5Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,
    6. 6.Ziffer 6Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),
    7. 7.Ziffer 7Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,
    8. 8.Ziffer 8Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,
    10. 10.Ziffer 10Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes,
    11. 11.Ziffer 11Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens sowie
    12. 12.Ziffer 12Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3.Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 60, bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
  2. (1a)Absatz eins aDie Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Abs. 1 Z 12 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 zulässig.Die Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Absatz eins, Ziffer 12, ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den Paragraphen 58, oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zulässig.
  3. (2)Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. Daten über die gesundheitliche Eignung dürfen nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 23c Abs. 4, Daten gemäß Abs. 1 Z 12 nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 übermittelt werden.Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. Daten über die gesundheitliche Eignung dürfen nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins und 23c Absatz 4,, Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 12, nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den Paragraphen 58, oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, übermittelt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Empfänger dieser Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;
    3. 3.Ziffer 3die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß Paragraphen 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;
    4. 4.Ziffer 4die Militärkommanden;
    5. 5.Ziffer 5der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;
    6. 6.Ziffer 6der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;
    7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Inneres;
    8. 8.Ziffer 8das Heerespersonalamt;
    9. 9.Ziffer 9der Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. (4)Absatz 4Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.
  2. (5)Absatz 5Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute sowie die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 4 zu löschen. Rechtsträger und Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger nach sieben Jahren zu löschen, soferne in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt.Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute sowie die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu löschen. Rechtsträger und Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger nach sieben Jahren zu löschen, soferne in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt.
  3. (6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. (7)Absatz 7Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  5. (8)Absatz 8Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den §§ 58 und 59 zu informieren.Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den Paragraphen 58, und 59 zu informieren.
  6. (9)Absatz 9Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 60 bis 63 zu informieren.Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Paragraphen 60, bis 63 zu informieren.

Abschnitt X - Strafbestimmungen

§ 58 ZDG Gerichtlich strafbare Handlungen


(1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

(3) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61 bestraft.

§ 59 ZDG


(1) Wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

§ 60 ZDG Verwaltungsübertretungen


Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 61 ZDG


Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62 ZDG


(1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 63 ZDG


Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 64 ZDG Nichtbefolgen einer Weisung


(1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

1.

die Menschenwürde verletzt,

2.

von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3.

durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,

4.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

5.

in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder

6.

die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

§ 65 ZDG


Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66 ZDG


Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 67 ZDG


Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

§ 68 ZDG


(1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 69 ZDG (weggefallen)


§ 69 ZDG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

§ 69a ZDG (weggefallen)


§ 69a ZDG (weggefallen) seit 01.10.2005 weggefallen.

§ 70 ZDG Subsidiaritätsklausel


Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Abschnitt XI - Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

§ 71 ZDG


Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:

1.

Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;

2.

gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.

§ 72 ZDG


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

§ 73 ZDG


Personen, die am 1. Jänner 1975 anerkannte Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, waren, gelten als Zivildienstpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2 und 3 entfällt; Art. IV Z 2 der Kundmachung.)

§ 74 ZDG


Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.

§ 75 ZDG


Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.

§ 75a ZDG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 75b ZDG


Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

§ 76 ZDG


(1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.

§ 76a ZDG


  1. (1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz und die Absatz 5 bis 8, Paragraph 28, Absatz 6 bis 11 und Paragraph 34 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 23 a, Absatz 6 und Paragraph 28, Absatz 6,, Absatz 7, erster und dritter Satz, Absatz 8, erster Satz und Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 25 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 und Abs. 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 208/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 5, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 Abs. 4 letzter Satz, § 25a Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 3 bis 5, § 28a Abs. 1 und § 31 Abs. 1 letzter Satz, § 34 Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 208/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, Paragraph 28 a, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 34, Absatz 2 bis 4, Paragraph 34 b, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, Absatz 2, außer Kraft.

§ 76b ZDG


(1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.

(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.

(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.

(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.

(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.

(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.

(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.

(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.

(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.

(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.

(12) Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.

(13) Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 4 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.

(14) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß § 19a Abs. 2 als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

§ 76c ZDG


Paragraph 76 c,

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  1. (2)Absatz 2§ 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und 5a, Paragraph 5, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 34 b,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Abschnitt römisch IX a und Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  2. (4)Absatz 4Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der Paragraphen 4 a und 39a sowie des Abschnittes römisch VII a am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
  3. (5)Absatz 5§ 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.Paragraph 16,, Paragraph 19 a, Absatz eins und 3, Paragraph 19 b,, Paragraph 23 b, Absatz 2,, Paragraph 25 a,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 (Ziffer 24 und 25), Paragraph 30, (Ziffer 27,), Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
  4. (6)Absatz 6§ 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 7 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 7, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  5. (8)Absatz 8§ 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph 34, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 9, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  6. (10)Absatz 10Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz 5 a,, 5 Absatz eins bis 3, 5a Absatz eins,, 3 und 4, 6 Absatz eins,, 7 Absatz 2,, 8 Absatz 2,, 10, 12b Absatz 5,, 13 Absatz 4 und 5, 14, 19 Absatz 2,, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Absatz 2,, 28 Absatz 3,, 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6 a,, 33, 39 Absatz 4,, 47 Absatz 3, Ziffer 4,, 65, 66, 76, 76a Absatz 2,, 76b Absatz eins,, 76d und 77 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 11 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 11, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  7. (12)Absatz 12Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Die Paragraphen 12 b, Absatz 2 und 4 bis 8, 41 Absatz 3, sowie 76b Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  8. (13)Absatz 13§ 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  9. (14)Absatz 14Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins,, 25a Absatz 2,, 27 Absatz eins, Ziffer 2,, 31 Absatz 5,, 38 Absatz eins, Ziffer 2,, 41 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 57a Absatz 2,, 65, sowie 76b Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000, sowie der Entfall der Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 18a, 25 Absatz 2, Ziffer 2,, 28, 31 Absatz eins, Ziffer eins a und 1b, 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2 und 41 Absatz 2, Ziffer 2, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
  10. (15)Absatz 15Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 8 Absatz 3 und 3a, 8 Absatz 6, Ziffer 2,, 9 Absatz 2,, 12b Absatz 8 bis 12, 21 Absatz 2,, 25 Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 25a, 27 Absatz eins,, 28, 28a, 32 Absatz eins und 4, 32a Absatz eins,, 34 Absatz 2, Ziffer 4,, 34 Absatz 3,, 37b Absatz eins, Ziffer eins,, 37d Absatz eins,, 42, 43 Absatz 2, Ziffer eins,, 54a, 55 Absatz eins und 3, 56 Absatz 2,, 57 Absatz 2,, 57a Absatz 2,, 65, 67 sowie 76b Absatz 6 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  11. (16)Absatz 16Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 3,, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 17 tritt mit 1. August 2003 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 17, tritt mit 1. August 2003 außer Kraft.)

  12. (18)Absatz 18§ 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.Paragraph 75 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
  13. (19)Absatz 19Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 26, Absatz 2,, 28 Absatz 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 2,, 61, 62 Absatz eins und 2, 63, 64 Absatz eins,, 65, 66, 67, 68 Absatz eins und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  14. (20)Absatz 20Mit 1. August 2003 entfallen der letzte Satz des Abs. 16 sowie Abs. 17; gleichzeitig tritt § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.Mit 1. August 2003 entfallen der letzte Satz des Absatz 16, sowie Absatz 17 ;, gleichzeitig tritt Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in Kraft.
  15. (21)Absatz 21Die §§ 2a samt Überschrift, 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 Z 3 samt Schlusssatz und Abs. 4, 8, 8a Abs. 1 und 6, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23 Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs. 4 und 8, 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 40, 51 Abs. 3, 56, 57a Abs. 1, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Abs. 3, 7a samt Überschrift, 23a Abs. 2, 25a Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 57a Abs. 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 4 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6,, 5 Absatz eins und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (Paragraph eins, Absatz 2,), 3 und 4, 5a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 6 Absatz eins, dritter und vierter Satz sowie Absatz 3, Ziffer 3, samt Schlusssatz und Absatz 4,, 8, 8a Absatz eins und 6, 10 Absatz 3,, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 3 und 4, 13a Absatz 2,, 14 Absatz eins,, 2 und 5, 15 Absatz 3,, 16 Absatz eins,, 17, 18, 19, 19a Absatz 5,, 19b Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 4, 23 Absatz 3 und 4, 23c Absatz eins,, 28a Absatz 2,, 31 Absatz 4 und 8, 32 Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, 32a Absatz eins,, 34 Absatz eins bis 3, 34b Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Absatz 5,, 38 Absatz 5,, 39 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3, 40, 51 Absatz 3,, 56, 57a Absatz eins,, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, Artikel 3,, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (Paragraph eins, Absatz 2,) in Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Paragraphen 4, Absatz 5 und 5a, 5a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 6 Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Absatz 3,, 7a samt Überschrift, 23a Absatz 2,, 25a Absatz 2, Ziffer eins,, 28 Absatz 2 und 4, 31 Absatz 3,, 37, 37d Absatz 5,, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt römisch VII, 43, 44 Absatz eins und 2, 45, 46, 47 Absatz eins bis 4, 49 Absatz eins,, 50, 51 Absatz eins,, 53, 54 Absatz eins und 2, 55 Absatz 4 und 5, 57a Absatz 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, Artikel 3,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  16. (22)Absatz 22Abschnitt VIIa und § 69a treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Abschnitt römisch VII a und Paragraph 69 a, treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  17. (23)Absatz 23(Verfassungsbestimmung) (Anm.: Erster und zweiter Satz durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl. I Nr. 106/2005 (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.(Verfassungsbestimmung) Anmerkung, Erster und zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.) Die Paragraphen 5, Absatz 5 und 75b in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.
  18. (24)Absatz 24§ 28 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
  19. (25)Absatz 25§ 28 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 28, Absatz 2 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  20. (26)Absatz 26Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 1, 3 und 5, 6 Abs. 2, 3 und 5, 6b, 7 Abs. 4, 7a, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 2 bis 4, 16 samt Überschrift, 19a Abs. 2, 20, 22 Abs. 1a, 23 Abs. 4, 23a Abs. 1 und 4a, 23b, 23c Abs. 3, 25 Abs. 1 Z 4, 27 Abs. 3, 28a Abs. 1, 1a und 2, 32 Abs. 2 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 37d Abs. 2, 39 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 48 Abs. 3, 53, 57a, 58 Abs. 1a, 60 samt Überschrift, 66, 70 und 76b Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 Abs. 5a, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 5, 19b, 37e, 43 Abs. 2 Z 3 und 4, die Überschrift des § 61 sowie § 69 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Absatz 5,, 5 Absatz eins,, 3 und 5, 6 Absatz 2,, 3 und 5, 6b, 7 Absatz 4,, 7a, 8 Absatz eins und 3, 9 Absatz eins,, 12, 13 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 15 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 16 samt Überschrift, 19a Absatz 2,, 20, 22 Absatz eins a,, 23 Absatz 4,, 23a Absatz eins und 4a, 23b, 23c Absatz 3,, 25 Absatz eins, Ziffer 4,, 27 Absatz 3,, 28a Absatz eins,, 1a und 2, 32 Absatz 2 und 5, 33, 34 Absatz eins bis 3, 37d Absatz 2,, 39 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 48 Absatz 3,, 53, 57a, 58 Absatz eins a,, 60 samt Überschrift, 66, 70 und 76b Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,, treten mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 4, Absatz 5 a,, 7 Absatz 3,, 12 Absatz 2,, 13 Absatz 5,, 19b, 37e, 43 Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 61, sowie Paragraph 69, außer Kraft.
  21. (27)Absatz 27Die §§ 23c Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 2, 28 Abs. 4 Z 1 und 2, 33, 76b Abs. 8 und 10 und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7a außer Kraft. Die §§ 34 Abs. 2 und 3 sowie 57a Abs. 3 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.Die Paragraphen 23 c, Absatz 2, Ziffer 2,, 28 Absatz 2,, 28 Absatz 4, Ziffer eins und 2, 33, 76b Absatz 8 und 10 und 77 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7 a, außer Kraft. Die Paragraphen 34, Absatz 2 und 3 sowie 57a Absatz 3, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
  22. (28)Absatz 28§ 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 6 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  23. (29)Absatz 29§ 5 Abs. 5 und § 57a Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  24. (30)Absatz 30§ 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, die Überschrift zum Abschnitt VII, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53, § 54 Abs. 1 und 2, § 57a Abs. 3 Z 3 und 5 sowie §§ 60, 70 und 76b Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.Paragraph 2 a, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2, die Überschrift zum Abschnitt römisch VII, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz eins und 2, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins und 2, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3 und 5 sowie Paragraphen 60,, 70 und 76b Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.
  25. (31)Absatz 31Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 4 Z 2 bis 4, 8 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 Z 3, 23c Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 2 und 3, 32 Abs. 5 bis 8, 34 Abs. 2 Z 1, 38 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 und 6, 38a samt Überschrift, 39 Abs. 1 Z 1 bis 5, 39 Abs. 4, 40, 41 samt Überschrift und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 32 Abs. 6 der letzte Satz; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 4 Absatz 4, Ziffer 2 bis 4, 8 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 2, Ziffer 3,, 23c Absatz 2, Ziffer 2,, 28a Absatz 2 und 3, 32 Absatz 5 bis 8, 34 Absatz 2, Ziffer eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 6, 38a samt Überschrift, 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 39 Absatz 4,, 40, 41 samt Überschrift und 77 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in Paragraph 32, Absatz 6, der letzte Satz; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, in Kraft. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Paragraph 38 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  26. (32)Absatz 32(Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
  27. (33)Absatz 33(Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12b außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist § 12b in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12 b, außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist Paragraph 12 b, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  28. (34)Absatz 34§ 77 Abs. 1 Z 5a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  29. (35)Absatz 35§ 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 31 Abs. 3, § 34b Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt IXa, § 57a Abs. 1, 1a, 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 76b Abs. 12 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 7, § 21 Abs. 5 und § 34b Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 34 b, Absatz eins,, die Überschrift zu Abschnitt römisch IX a, Paragraph 57 a, Absatz eins,, 1a, 2, 3 und 5 bis 7 sowie Paragraph 76 b, Absatz 12, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 34 b, Absatz 3, außer Kraft.
  30. (36)Absatz 36§ 22 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  31. (36)Absatz 36§ 24a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 24 a, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  32. (37)Absatz 37§ 4 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 6, Abs. 4a und 5, § 5a Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6b Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 4, § 19a Abs. 2 und 3, § 20, § 23c Abs. 1a, § 38 Abs. 1 Z 1, § 39 Abs. 4 und § 76b Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5a Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 und 6, Absatz 4 a und 5, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 6 b, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 23 c, Absatz eins a,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 76 b, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5 a, Absatz 2, außer Kraft.
  33. (38)Absatz 38§ 4 Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 3a, 3b und 4 Z 5, § 22a, § 38 Abs. 2 und 5a, § 41 Abs. 1 und § 76b Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 a,, 3b und 4 Ziffer 5,, Paragraph 22 a,, Paragraph 38, Absatz 2 und 5a, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 76 b, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  34. (39)Absatz 39§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 2, § 23a Abs. 4a, 6 und 7, § 23c Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 37b, § 37d, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 53, § 57a Abs. 1, 1a und 2, Abs. 3 Z 3 und 9 sowie Abs. 5, 8 und 9, § 77 Abs. 1 Z 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2024 tritt mit XX. XXXX 202X in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 6 und § 39 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23 a, Absatz 4 a,, 6 und 7, Paragraph 23 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37 b,, Paragraph 37 d,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,, Paragraph 53,, Paragraph 57 a, Absatz eins,, 1a und 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 sowie Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024, tritt mit römisch XX. römisch XXXX 202X in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft.

§ 76d ZDG


Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 76e ZDG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 77 ZDG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3.

des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5.

des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

6.

der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7.

der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel

Art. 1 ZDG


(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 3 ZDG


Artikel III

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 679/1986,

insbesondere zu den §§ 2 und 5)

 

1.

(Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 506/1995, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

2.

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

3.

(Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

4.

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen, der § 34 Abs. 2 und 3 jedoch in der Fassung der ZDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 506, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

5.

Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 675/1991, oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1997 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1996 geltenden Dauer.

Art. 34 ZDG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(Anm.: Abs. 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) Fundstelle


Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG)
StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 336/1987 (NR: GP XVII RV 167 AB 177 S. 24. BR: AB 3292 S. 489.)

BGBl. Nr. 598/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 651 AB 732 S. 76. BR: 3571 AB 3576 S. 507.)

BGBl. Nr. 627/1988 (VfGH)

BGBl. Nr. 453/1990 (NR: GP XVII RV 1295 AB 1454 S. 152. BR: AB 3959 S. 533.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 675/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 249 AB 330 S. 48. BR: 4150 AB 4172 S. 547.)

BGBl. Nr. 683/1991 (NR: GP XVIII RV 291 AB 322 S. 47. BR: AB 4167 S. 547.)

BGBl. Nr. 424/1992 (NR: GP XVIII IA 347/A AB 579 S. 75. BR: AB 4298 S. 556.)

BGBl. Nr. 597/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 187/1994 (NR: GP XVIII RV 1467 AB 1476 und Zu 1476 S. 154. BR: AB 4755 S. 580.)

BGBl. Nr. 506/1995 (NR: GP XIX AB 282 S. 47. BR: AB 5050 S. 603.)

BGBl. Nr. 828/1995 (NR: GP XIX AB 395 S. 57. BR: AB 5125 S. 606.)

BGBl. Nr. 788/1996 (NR: GP XX RV 458 AB 544 S. 52. BR: AB 5372 S. 620.)

BGBl. I Nr. 29/1998 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 888 AB 986 S. 104. BR: AB 5608 S. 634.)

BGBl. I Nr. 28/2000 (NR: GP XXI AB 69 S. 20. BR: AB 6099 S. 664.)

BGBl. I Nr. 133/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 338 AB 377 S. 44. BR: AB 6260 S. 670.)

BGBl. I Nr. 31/2001 (NR: GP XXI RV 357 AB 438 S. 57. BR: 6317 AB 6325 S. 673.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 121/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 106/2005 (NR: GP XXII RV 973 AB 1057 S. 116. BR: 7331 AB 7340 S. 724.)

BGBl. I Nr. 40/2006 (NR: GP XXII AB 1343 S. 139. BR: 7478 AB 7487 S. 732.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 5/2009 (NR: GP XXIV IA 270/A AB 43 S. 10. BR: AB 8040 S. 764.)

BGBl. I Nr. 83/2010 (NR: GP XXIV RV 871 AB 885 S. 77. BR: AB 8384 S. 788.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 14/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV IA 1809/A AB 1659 S. 144. BR: AB 8673 S. 805.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

BGBl. I Nr. 163/2013 (NR: GP XXIV RV 2406 AB 2537 S. 215. BR: AB 9060 S. 823.)

BGBl. I Nr. 146/2015 (NR: GP XXV RV 842 AB 959 S. 109. BR: AB 9516 S. 849.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988;
Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 9a Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
ÜR: Art. I und III, BGBl. Nr. 187/1994;
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 828/1995.