Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a)Absatz eins aTritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.
(2)Absatz 2Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach Paragraph 23 c, Absatz 4, zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
(4)Absatz 4Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
(5)Absatz 5Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3 Abs. 1 letzter Satz).Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (Paragraph 11, Absatz eins,), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz).
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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