§ 42 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 ZDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 ZDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 ZDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 ZDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 ZDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 ZDG
§ 43 ZDG