§ 42 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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