§ 13a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
    1. 1.Ziffer einsausgeweihte Priester,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. 4.Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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