(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
1. | ausgeweihte Priester, | |||||||||
2. | Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind, | |||||||||
3. | Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und | |||||||||
4. | Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. |
(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
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