Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort seines Ablebens zu dem im Inland liegenden Ort der Bestattung.
In Kraft seit 24.12.1986 bis 31.12.9999
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