Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1)Absatz einsDie nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.Die nach den Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. Paragraph 54, Absatz eins bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.Die Reisekostenvergütung für die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
(4)Absatz 4Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach Paragraph 31, gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
(5)Absatz 5Der Zivildienstpflichtige hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen.Der Zivildienstpflichtige hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 55, HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen.
(6)Absatz 6Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß § 6 Abs. 1 sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. § 55 HGG 2001 ist anzuwenden.Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. Paragraph 55, HGG 2001 ist anzuwenden.
(7)Absatz 7Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 6 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 6, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(8)Absatz 8Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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