§ 28a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in Paragraph 28, Absatz 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (Paragraph 4, Absatz eins,) abzusprechen.
  2. (1a)Absatz eins aIm Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht Paragraph 8, Absatz 4, Anwendung findet.
  3. (2)Absatz 2Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.Auf Grund eines gemäß Paragraph 55, Absatz 5, festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz eins, ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach Paragraph 28, Absatz eins, monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach Paragraph 42, mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
  4. (3)Absatz 3In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.In besonderen Härtefällen ist Paragraph 56, HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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