Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 23 a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1.Ziffer einsAn die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
2.Ziffer 2An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
3.Ziffer 3§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.
(2)Absatz 2Bestehen Ansprüche im Sinne der §§ 23a ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß § 23b Abs. 6 GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.Bestehen Ansprüche im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
(3)Absatz 3§ 32 Abs. 5 ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 GehG anzuwenden.Paragraph 32, Absatz 5, ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, GehG anzuwenden.
(4)Absatz 4Die im Sinne der §§ 23a ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.Die im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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