§ 23c ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsIst ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
  2. (1a)Absatz eins aLiegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
  3. (2)Absatz 2Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsseinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
    2. 2.Ziffer 2sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
    3. 3.Ziffer 3sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
  4. (3)Absatz 3Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
  5. (4)Absatz 4Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 19 a, Absatz eins,, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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