Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 24.12.1986 bis 31.12.9999
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