Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). Anmerkung 1)
(2)Absatz 2Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgtDie Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und beträgt
1.Ziffer einsfür die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 17,76 vH und
2.Ziffer 2für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen
a)Litera anach § 8a Abs. 6 59,60 vH undnach Paragraph 8 a, Absatz 6, 59,60 vH und
(3)Absatz 3Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.Erstreckt sich der Anspruch nach Absatz 2, nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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