Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Beiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2)Absatz 2Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Absatz eins, der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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