§ 16 ZDG Disziplinäre Maßnahmen

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Absatz eins, geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.
  4. (4)Absatz 4Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.Von den Verfügungen nach den Absatz eins bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.
In Kraft seit 01.11.2010 bis 31.12.9999
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