Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2)Absatz 2Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Artikel 67, Absatz eins, B-VG) ihres Amtes zu entheben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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