§ 52 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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