Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beschließt in Senaten.
(2)Absatz 2Jedes Mitglied des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann mehreren Senaten angehören.
(3)Absatz 3Jedem Senat des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gehören als Mitglieder an:
1.Ziffer einsDer Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
2.Ziffer 2ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;
3.Ziffer 3zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
4.Ziffer 4zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(4)Absatz 4Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu erlassen.
(5)Absatz 5Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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