§ 8a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (Paragraph 4, Absatz eins,) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph 21, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsin der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
    2. 2.Ziffer 2an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
    § 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffer eins und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.Bei Verfügungen nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.In den Fällen des Absatz eins, hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Absatz 3, unverzüglich Folge zu leisten.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Absatz eins, Ziffer 2, abgestellt worden ist.
  6. (6)Absatz 6Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
  7. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 6 mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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