(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. | Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30), | |||||||||
2. | Reisekostenvergütung (§ 31), | |||||||||
3. | Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), | |||||||||
4. | Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), | |||||||||
5. | Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). |
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. | Unterbringung (§ 27 Abs. 1), | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000), | ||||||||||
3. | Bekleidung und | |||||||||
4. | Reinigung der Bekleidung. | |||||||||
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt. |
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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