Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2)Absatz 2Der ordentliche Zivildienst ist
1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und
2.Ziffer 2in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
zu leisten.
(3)Absatz 3Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
2.Ziffer 2als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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