(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst ist
1. | als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und | |||||||||
2. | in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1 | |||||||||
zu leisten. |
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
1. | als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und | |||||||||
2. | als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten. |
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