§ 6a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1.

als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2.

in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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