Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 17,
Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1.Ziffer einsseine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
2.Ziffer 2die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
3.Ziffer 3den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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