§ 17 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

1.

seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

3.

den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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