Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1.Ziffer einswenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt – bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen – oderwenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt – bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen – oder
2.Ziffer 2wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,
(2)Absatz 2Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,
(3)Absatz 3Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.
In Kraft seit 01.11.2010 bis 31.12.9999
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