Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. Paragraph 23 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 und 4 zweiter Satz sowie Paragraph 76 a, sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.Die Anerkennung von Trägern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des Paragraph 12 b, Absatz 3, beenden; ein Kostenersatz nach Paragraph 12 b, Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4)Absatz 4Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des Paragraph 41, Absatz eins und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5)Absatz 5Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.Die mit Rechtsträgern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie Paragraph 41, Absatz 2, nicht entsprechen.
(6)Absatz 6Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.Die mit Rechtsträgern gemäß Paragraph 41, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7)Absatz 7Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.Sofern der Dienst gemäß Paragraph 12 b, vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8)Absatz 8Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9)Absatz 9Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
(10)Absatz 10Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist Paragraph 34, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(11)Absatz 11Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.
(12)Absatz 12Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.
(13)Absatz 13Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 4 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.
(14)Absatz 14Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß § 19a Abs. 2 als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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