§ 37c ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

1.

In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2.

in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,

3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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