Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:
1.Ziffer einsIn Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,In Angelegenheiten der Erbringung der im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Naturalleistungen,
2.Ziffer 2in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach Paragraph 38,,
3.Ziffer 3in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
4.Ziffer 4bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.
(2)Absatz 2Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Absatz eins, vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(3)Absatz 31. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere
a)Litera adie für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Absatz eins und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,
b)Litera bdie für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,
c)Litera cbeabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowiebeabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie
d)Litera ddie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
2.Ziffer 2Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4)Absatz 4Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Absatz eins,, 2 und 6) reisen. Paragraph 31, Absatz 8, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.
(6)Absatz 6Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. Paragraph 10, AVG und Paragraph 72, sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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