§ 37a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche und Beschwerden beim zuständigen Organ vorzubringen.

(2) Das Beschwerderecht des Zivildienstleistenden umfaßt das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich oder mündlich zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).

(3) Die Bundesregierung hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nähere Bestimmungen vor allem über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden zu erlassen. Hiebei ist auf die für Wehrpflichtige geltenden diesbezüglichen Bestimmungen und die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45)

In Kraft seit 24.12.1986 bis 31.12.9999
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