Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.
0 Kommentare zu § 75 ZDG