Art. 1 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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