§ 26 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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