Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in Paragraph 25 a, Absatz 2, festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
(2)Absatz 2Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.Sofern bei der Berechnung nach Absatz eins, ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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