Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2)Absatz 2Die übrigen Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.Die übrigen Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.
(3)Absatz 3Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.Über die Ansprüche nach Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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