§ 46 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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