§ 40 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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