§ 40 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 ZDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 ZDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 ZDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 ZDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 ZDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39a ZDG
§ 41 ZDG